„Alles oder nichts?“ – Aktuelles bei grenzüberschreitenden Investments im Private Equity Bereich

21.04.2021

 

Einleitung

Gemäß § 27 Abs. 8 KStG besteht die Möglichkeit auf Antrag eine Ausschüttung einer EU/ EWR-Gesellschaft an einen inländischen Gesellschafter steuerneutral zu behandeln (Einlagenrückgewähr). Analog zum Inlandsfall ist die Verwendungsreihenfolge i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu beachten. Zudem bestehen weitere Anforderungen für die Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Für eine Drittstattenbeteiligung eines inländischen Gesellschafters ist § 27 Abs. 8 KStG dagegen nicht anzuwenden. Als gesetzliche Regelung ist mithin auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG abzustellen. Der BFH hat zuletzt entschieden, dass in diesem Fall eine Einlagenrückgewähr zum einen durch den Nachweis eines Nichtvorhandenseins eines ausschüttbaren Gewinns und zum anderen den Nachweis der Einlagenrückgewähr über die Bilanz erfolgen kann. Eine Umsetzung der Grundsätze der Rechtsprechung erfolgte verwaltungsseitig noch nicht.

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